Steine bluten nicht…
“Ein Mausoleum blutet nicht”, so titelte die Süddeutsche Zeitung im August 2016 im Hinblick auf den zu dieser Zeit noch bevorstehenden Prozeß um ein Kriegsverbrechen, das als solches zunächst bei vielen Lesern Verwunderung hervorrief. Denn hier ging es nicht um Gräueltaten an Menschen, nicht um Vergewaltigung als abscheulichste aller Kriegswaffen oder um Massenmorde an der Zivilbevölkerung, sondern um die mutwillige und unwiderbringliche Zerstörung von Weltkulturerbe in einem Kriegsgebiet. Diese wurde erstmals vom Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag als Kriegsverbrechen geahndet und endete zumindest für eine einzelne Person mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.
Das Echo der breiten Bevölkerung ist zwiegespalten – viele unterstützen das Vorgehen des Strafgerichts und sehen es als positives Zeichen: endlich richtet sich die Aufmerksamkeit auf das kulturelle Erbe und darauf, dass die systematische Vernichtung von Kulturgut durch extremistische Vertreter religiöser oder politischer Gruppierungen auch eine Kriegswaffe ist. Denn sie hat die Demoralisierung der Bevölkerung und die Zerstörung ihrer kulturellen Identität zum Ziel. Die Chefanklägerin Fatou Bensouda bezeichnete die Taten als einen “feigen Angriff auf die Würde und Identität ganzer Völker”.
Andere wiederrum fragen – zu Recht – wie man denn Kulturgüterschutz verfolgen kann, während Kriegsverbrechen, die sich gegen Leib und Leben richten, (scheinbar) ungesühnt bleiben. Letztere werden als gravierender wahrgenommen, weil sie einen unmittelbare Wirkung auf die Menschen haben, vorallem auf die Zivilbevölkerung. Niemand lassen die Bilder verzweifelter und verletzer oder gar getöteter Kinder kalt. Doch wir haben es hier mit einer juristisch seltenen Konstellation zu tun: bislang konnte man die Zerstörung entweder mangels Beweisen nicht verfolgen oder sie waren gegenüber anderen Kriegsverbrechen subsidiär. Dem Verurteilten konnte im vorgenannten Prozeß nicht nur die Beteiligung an der Zerstörung wertvoller Monumente, darunter Bibliotheken und Moscheen, nachgewiesen werden, sondern seine Initiative dazu. Er gab die Befehle dazu und trägt damit die Verantwortung. Es wird vermutet, dass er auch an anderen Kriegsverbrechen beteiligt war, jedoch scheint hier die Beweislager “dünner” zu sein. Daher entschied man sich wohl, die Anklage auf jene Punkte zu beschränken, die eine Verurteilung sicherten.
Ob die Freiheitsstrafe abschreckende Wirkung erzielt, ist fraglich. Dennoch ist es ein erster Schritt, um ein entsprechendes “Normbewusstsein” (Kai Ambos, Experte für Völkerstrafrecht) zu schaffen.
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